Artikel 48
Eingriffsrechte und Pflichten der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden können darüber hinaus die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer EbAV einschränken oder untersagen, wenn insbesondere die EbAV
keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten gebildet hat oder nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt;
nicht über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügt.
Die zuständigen Behörden können die Tätigkeit einer in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV insbesondere untersagen oder einschränken, wenn
die EbAV die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht angemessen schützt,
die EbAV die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr erfüllt,
die EbAV ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich verletzt,
die EbAV bei grenzüberschreitender Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats nicht einhält.