Artikel 46
Umfang der Beaufsichtigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:
a)
Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;
b)
versicherungstechnische Rückstellungen;
c)
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
d)
aufsichtsrechtliche Eigenmittel;
e)
verfügbare Solvabilitätsspanne;
f)
geforderte Solvabilitätsspanne;
g)
Anlagevorschriften;
h)
Vermögensverwaltung;
i)
Unternehmensführungssystem und
j)
Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.