Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 46 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 46

Umfang der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:

a) 

Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;

b) 

versicherungstechnische Rückstellungen;

c) 

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

d) 

aufsichtsrechtliche Eigenmittel;

e) 

verfügbare Solvabilitätsspanne;

f) 

geforderte Solvabilitätsspanne;

g) 

Anlagevorschriften;

h) 

Vermögensverwaltung;

i) 

Unternehmensführungssystem und

j) 

Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.