Artikel 51
Transparenz und Verantwortlichkeit
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:
Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Regulierung betrieblicher Altersversorgungssysteme sowie Informationen darüber, ob der betreffende Mitgliedstaat sich im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 für die Anwendung dieser Richtlinie entscheidet;
Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 49;
aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens;
das Hauptziel der Beaufsichtigung sowie Informationen zu den Hauptfunktionen und -tätigkeiten der zuständigen Behörden;
Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften anzuwenden sind.