Artikel 35
Aufsichtspflichten
(1)
Neben den in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Aufgaben nimmt die für die Aufsicht bestellte Verwahrstelle zusätzlich folgende Aufgaben wahr:
a)
b)
bei Geschäften, die sich auf das Vermögen einer EbAV bezüglich eines Altersversorgungssystems: beziehen, zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die EbAV übertragen wird; und
c)
Verwendung der Erträge aus diesen Vermögenswerten gemäß den Bestimmungen der EbAV.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat der EbAV weitere Kontrollaufgaben für die Verwahrstelle festlegen.