Artikel 34
Verwahrung von Vermögenswerten und Haftung der Verwahrstelle
Zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Bestimmungen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen der EbAV eröffnet wurden, sodass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als im Eigentum der EbAV oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des Altersversorgungssystems befindliche Instrumente identifiziert werden können.
Bestellen die EbAV keine Verwahrstelle für die Verwahrung ihrer Vermögenswerte, haben sie mindestens:
sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente mit gebührender Sorgfalt behandelt und geschützt werden;
Aufzeichnungen zu führen, die es der EbAV ermöglichen, sämtliche Vermögenswerte jederzeit unverzüglich zu identifizieren;
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten zu vermeiden;
die zuständigen Behörden auf ihre Anfrage darüber zu unterrichten, wie die Vermögenswerte verwahrt werden.