Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 32 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 32

Anlageverwaltung

Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, für die Verwaltung des Anlageportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind; dasselbe gilt für die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten zugelassenen Stellen.