Artikel 22
Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit
Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, sicherzustellen, dass Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie gegebenenfalls Personen oder Stellen, an die eine Schlüsselfunktion nach Artikel 31 ausgelagert wurde, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den folgenden Anforderungen genügen:
fachliche Qualifikation:
für Personen, die die versicherungsmathematische und die interne Revisionsfunktion wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen;
für Personen, die andere Schlüsselfunktionen wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen; und
persönliche Zuverlässigkeit: sie sind zuverlässig und integer.
In Herkunftsmitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, wird den Staatsangehörigen betreffender anderer Mitgliedstaaten gestattet, eine feierliche Erklärung vorzulegen, die er vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder vor einem Notar in einem dieser Mitgliedstaaten abgegeben hat. Die Behörde oder der Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.
Ferner geben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden zum Zwecke der Unterlegung des Antrags auf Ausübung der in Artikel 11 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.