Artikel 58
Bedingungen für den Informationsaustausch
Im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 55, die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 56 und die Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 57 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Informationen werden zum Zwecke der Überwachung und Beaufsichtigung ausgetauscht, übermittelt oder offengelegt.
Die erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 52.
Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat.
Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, schreiben vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Informationen müssen für den Zweck der Aufdeckung, sowie der Untersuchung und Prüfung von Verstößen gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a, vorgesehen sein.
Die erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 52.
Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat.