Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 54 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 54

Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 52 und 53 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumten Untersuchungsbefugnisse unberührt.