Artikel 41
Auskunftspflicht gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern
Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, sicherzustellen, dass potenzielle Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten über Folgendes informiert werden:
alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen, einschließlich der Anlageoptionen;
die einschlägigen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen;
Informationen darüber, ob und inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden, und
wo weitere Informationen erhältlich sind.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, sicherzustellen, dass potenzielle Versorgungsanwärter, die automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, sobald sie in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, über Folgendes informiert werden:
alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen, einschließlich Anlageoptionen;
die einschlägigen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich Art der Leistungen;
Informationen darüber, ob und inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden, und
wo weitere Informationen erhältlich sind.