Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
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Artikel 33 - Spezielle Zusammenfassung für den EU-Wachstumsprospekt

Artikel 33

Spezielle Zusammenfassung für den EU-Wachstumsprospekt

(1)  Die spezielle Zusammenfassung für den EU-Wachstumsprospekt muss Basisinformationen enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Bild vom Emittenten, vom Garantiegeber und von den angebotenen Wertpapieren sowie von den damit verbundenen Risiken zu machen.

(2)  Die Angaben in der speziellen Zusammenfassung müssen präzise, redlich, klar und nicht irreführend sein.

(3)  spezielle Zusammenfassung muss mit den anderen Teilen des EU-Wachstumsprospekts übereinstimmen.

(4)  Die spezielle Zusammenfassung ist als kurze Unterlage abzufassen, die prägnant formuliert und ausgedruckt maximal sechs DIN-A4-Seiten lang ist. Die spezielle Zusammenfassung muss

a) 

in einer Weise präsentiert und gestaltet sein, die leicht verständlich ist, wobei eine lesbare Zeichengröße zu verwenden ist;

b) 

in einer klaren, nicht technischen und präzisen Sprache abgefasst sein, die den Anlegern das Verständnis erleichtert.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn die Angaben tabellarisch präsentiert werden.

(5)  Die spezielle Zusammenfassung muss die in Anhang 23 genannten Angaben enthalten.

(6)  Die spezielle Zusammenfassung darf keine Querverweise auf andere Teile des EU-Wachstumsprospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten.

(7)  In der speziellen Zusammenfassung können zur Darstellung der in Anhang 23 Abschnitte 2, 3 und 4 genannten Angaben Unterüberschriften verwendet werden.

(8)  Die Gesamtzahl der in Anhang 23 Punkte 2.3.1, 3.3(d) und 3.4.1 genannten und in die spezielle Zusammenfassung aufgenommenen Risikofaktoren darf nicht über 15 hinausgehen.

(9)  Bei Wertpapieren, die auch der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) unterliegen, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten KMU, Emittenten und Anbieter auffordern, die in Anhang 23 Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben durch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben zu ersetzen.

(10)  Wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates keine Ersetzung nach Absatz 9 fordert, können die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten KMU, Emittenten und Anbieter die in Anhang 23 Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben durch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzen.

(11)  Werden die in den Absätzen 9 und 10 genannten Angaben ersetzt, sind diese als eigener Abschnitt in die spezielle Zusammenfassung einzufügen und muss klar erkennbar sein, dass dieser Abschnitt die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben enthält.

(12)  Die in Absatz 4 genannte maximale Länge der speziellen Zusammenfassung erhöht sich um

a) 

eine zusätzliche DIN-A4-Seite, wenn die spezielle Zusammenfassung Angaben zu einer für die Wertpapiere gestellten Garantie enthält;

b) 

zwei zusätzliche DIN-A4-Seiten, wenn eine spezielle Zusammenfassung für mehrere Wertpapiere, die sich nur in sehr wenigen Einzelheiten, etwa in Bezug auf den Emissionspreis oder den Fälligkeitstermin unterscheiden, erstellt wird;

c) 

drei zusätzliche DIN-A4-Seiten, wenn Angaben gemäß den Absätzen 9 und 10 ersetzt werden.

Für die Zwecke des Buchstaben c können für jedes Wertpapier drei zusätzliche DIN-A4-Seiten verwendet werden, wenn die spezielle Zusammenfassung für mehrere Wertpapiere, die sich nur in einigen sehr wenigen Details, etwa in Bezug auf den Emissionspreis oder den Fälligkeitstermin, unterscheiden, erstellt wird.


( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).