Artikel 30
Wertpapierbeschreibung beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte
(1) Eine gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte muss die in Anhang 26 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss die spezielle Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 31 erstellt werden.