Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 17/09/2020
Änderungen (4)
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Artikel 32 - Aufmachung des EU-Wachstumsprospekts

Artikel 32

Aufmachung des EU-Wachstumsprospekts

(1)  Wird ein EU-Wachstumsprospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen:

a) 

ein Inhaltsverzeichnis;

b) 

sofern zutreffend, alle gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis aufgenommenen Angaben;

c) 

die spezielle Zusammenfassung;

d) 

wenn er in Form eines Basisprospekts erstellt wird, eine allgemeine Beschreibung des Angebotsprogramms;

e) 

je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 1 und Anhang 26 Abschnitt 1 oder die in Anhang 25 Abschnitt 1 und Anhang 27 Abschnitt 1 dieser Verordnung genannten Angaben;

f) 

je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 2 oder Anhang 25 Abschnitt 2 genannten Angaben;

g) 

bei Dividendenwerten die in Anhang 26 Punkt 2.1 genannten Angaben und, wenn Dividendenwerte von einem Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200 000 000  EUR ausgegeben werden, die in Anhang 26 Punkt 2.2 genannten Angaben;

h) 

je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 3 und Anhang 26 Abschnitt 3 oder die in Anhang 25 Abschnitt 3 und Anhang 27 Abschnitt 2 genannten Angaben;

i) 

je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 26 Abschnitt 4 oder Anhang 27 Abschnitt 3 genannten Angaben;

j) 

je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 26 Abschnitt 5 oder Anhang 27 Abschnitt 4 genannten Angaben;

k) 

je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 4 oder Anhang 25 Abschnitt 4 genannten Angaben;

l) 

je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 5 oder Anhang 25 Abschnitt 5 genannten Angaben;

m) 

je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 6 oder Anhang 25 Abschnitt 6 genannten Angaben;

n) 

bei Nichtdividendenwerten, die Garantien einschließen, die in Anhang 27 Abschnitt 5 genannten Angaben;

o) 

je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 7 oder Anhang 25 Abschnitt 7 genannten Angaben;

p) 

wenn Angaben zu der zugrunde liegenden Aktie gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind, je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 26 Abschnitt 6 oder die in Anhang 27 Abschnitt 6 genannten Angaben;

q) 

stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, je nach Art der Wertpapiere die in Anhang 26 Abschnitt 7 oder in Anhang 27 Abschnitt 7 genannten Angaben.

(2)  Wird ein EU-Wachstumsprospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung für den EU-Wachstumsprospekt folgende Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen:

a) 

Registrierungsformular für den EU-Wachstumsprospekt:

i) 

ein Inhaltsverzeichnis;

ii) 

sofern zutreffend, alle gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis aufgenommenen Angaben;

iii) 

alle anderen in den Anhängen 24 oder 25 genannten Angaben, die je nach Art des Wertpapiers in der gleichen Reihenfolge wie die in den Anhängen aufgeführten Abschnitte im Registrierungsformular für den EU-Wachstumsprospekt geliefert werden müssen.

b) 

Wertpapierbeschreibung für den EU-Wachstumsprospekt:

i) 

ein Inhaltsverzeichnis;

ii) 

sofern zutreffend, alle gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis aufgenommenen Angaben;

iii) 

im Falle eines Basisprospekts eine allgemeine Beschreibung des Programms;

iv) 

alle anderen in den Anhängen 26 oder 27 genannten Angaben, die je nach Art des Wertpapiers in der gleichen Reihenfolge wie die in den Anhängen aufgeführten Abschnitte in der Wertpapierbeschreibung für den EU-Wachstumsprospekt geliefert werden müssen.

(3)  Ein entweder aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehender EU-Wachstumsprospekt kann als Basisprospekt gestaltet sein.

(4)  Die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten KMU, Emittenten und Anbieter halten die Reihenfolge der Abschnitte in den Anhängen ein. Innerhalb dieser Abschnitte können sie jedoch von der Reihenfolge der Informationsbestandteile abweichen.