Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1722 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2021

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Titel II der Richtlinie (EU) 2015/2366 zielt der Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern und eine kohärente und effiziente Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste in anderen Mitgliedstaaten erbringen, zu gewährleisten, indem die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit, einschließlich des Umfangs und der Verarbeitung der auszutauschenden Informationen, festgelegt werden.

(2)

Um die Kommunikation und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden zentrale Kontaktstellen benennen. Sie sollten diese Kontaktstellen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten mitteilen, damit diese Behörden in anderen Mitgliedstaaten wissen, an wen sie ihre Anfragen und Mitteilungen richten sollen. Die zuständigen Behörden sollten auch angeben, in welchen Sprachen sie Mitteilungen von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten erhalten können.

(3)

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden bei der Anforderung und Übermittlung von Informationen sollten Standardformblätter eingeführt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, damit eine kohärente und effiziente Zusammenarbeit gewährleistet wird. Diese Standardformblätter sollten so flexibel sein, dass die zuständigen Behörden auf Ersuchen und aus eigener Initiative die von ihnen als wesentlich erachteten Erläuterungen und Informationen einfügen können. Es ist wünschenswert, Fristen einzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Anforderung, dem Austausch und der Mitteilung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden zu vermeiden.

(4)

Schreiben die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten vor, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Zahlungsinstitute ihnen in regelmäßigen Abständen über die ausgeübten Tätigkeiten berichten, so sollten sie diesen Zahlungsinstituten, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat haben, mitteilen, in welcher Sprache und auf welchem elektronischen Weg sie die Meldungen — soweit verfügbar — übermitteln können. Damit die EBA ihr in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehenes Mandat, zur aufsichtlichen Zusammenarbeit und Angleichung der Aufsicht beizutragen, erfüllen kann und zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/2366 sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die EBA ferner über ihre Entscheidung unterrichten, ob sie Zahlungsinstituten mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben, ihnen in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten zu berichten.

(5)

Was den Inhalt und das Format der von Zahlungsinstituten mit Zweigniederlassungen oder Agenten in ihrem Hoheitsgebiet an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermittelnden Meldungen anbelangt, so sollte gewährleistet sein, dass die gemeldeten Daten vergleichbar und, soweit möglich, vorhersehbar sind.

(6)

Um die Zusammenarbeit zu verbessern, sollte für den Fall, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beabsichtigt, eine Inspektion vor Ort bei einem Agenten oder einer Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchzuführen, ein besonderes Verfahren festgelegt werden. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch auffordern, eine Inspektion vor Ort am Sitz der Hauptverwaltung eines Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen. Zur Koordinierung der verschiedenen Phasen einer Inspektion vor Ort sollten die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats ständig miteinander im Dialog bleiben.

(7)

Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist es E-Geld-Instituten gestattet, neben der Ausgabe von E-Geld Zahlungsdienste zu erbringen. Ferner gelten nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie die Verfahren für die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die ihr Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben, einschließlich etwaiger von Zahlungsinstituten geforderter regelmäßiger Meldungen, für E-Geld-Institute entsprechend. In Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG ist ferner festgelegt, dass die Bestimmungen für die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die das Recht auf Niederlassungsfreiheit und freien Dienstleistungsverkehr ausüben, entsprechend für E-Geld-Institute gelten, die E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat über natürliche oder juristische Personen vertreiben, die in ihrem Namen tätig sind, mit Ausnahme der Benennung von zentralen Kontaktstellen nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2009/110/EG dürfen E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten emittieren, sind aber befugt, Zahlungsdienste über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf E-Geld-Institute mit Zweigniederlassungen, Agenten oder Vertreibern im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats sollte im Hinblick auf den Inhalt und das Format der vorzulegenden Meldungen erleichtert werden. Allerdings sollten Informationen zur Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 nur von E-Geld-Instituten vorgelegt werden, die Zahlungsdienste über Zweigniederlassungen oder Agenten leisten, die Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten sind.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(9)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).