Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Allgemeine Anforderungen

Artikel 3

Allgemeine Anforderungen

(1)   Die Auskunftsersuchen und die Antworten, die gemäß dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden, sind schriftlich in einer im Finanzbereich gebräuchlichen Sprache oder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der Union zu übermitteln.

Diese Ersuchen und Antworten werden auf sichere Weise auf elektronischem Wege übermittelt, sofern diese Mittel von den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats akzeptiert werden.

(2)   Hat die ersuchende Behörde objektive Gründe, die die Dringlichkeit des Ersuchens rechtfertigen, so kann sie das Ersuchen mit anderen als den in Absatz 1 genannten Mitteln, auch mündlich, stellen. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch, das mündlich gestellt wird, muss anschließend gemäß Absatz 1 schriftlich bestätigt werden, sofern die betroffenen zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.

(3)   Jede zuständige Behörde teilt der EBA die nach Absatz 1 akzeptierten Sprachen mit. Die EBA nimmt diese Informationen für jede zuständige Behörde in die Liste der zentralen Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 auf.