Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Verfahren für ein Ersuchen um Durchführung einer Inspektion vor Ort

Artikel 7

Verfahren für ein Ersuchen um Durchführung einer Inspektion vor Ort

(1)   Beabsichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit der Durchführung einer Inspektion vor Ort bei einem Agenten oder einer Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts in ihrem Hoheitsgebiet zu beauftragen, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ein entsprechendes Ersuchen, in dem sie die Gründe für dieses Ersuchen angibt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann beantragen, dass die Inspektion gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführt wird.

(2)   Ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aufgrund der Komplexität des Ersuchens nicht in der Lage, dem Ersuchen nachzukommen, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Angabe der berechtigten Gründe, die sie daran hindern, dem Ersuchen nachzukommen.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats stehen in einem ständigen Dialog, um die verschiedenen Phasen der Inspektion vor Ort zu koordinieren, und einigen sich im Voraus auf:

a)

den Gegenstand und den Umfang der Inspektion,

b)

einen Prüfplan, in dem die verschiedenen Bereiche, auf die sich die Inspektion konzentrieren wird, festgelegt werden,

c)

die Zuweisung von Ressourcen und Personal,

d)

den Zeitrahmen für den Abschluss der Inspektion,

e)

die Zuständigkeit für etwaige Durchsetzungsmaßnahmen und für die Überwachung der Umsetzung eines etwaigen Plans zur Risikominderung, der infolge der Inspektion für notwendig erachtet wird.

(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt das Ersuchen gemäß Artikel 4, und die ersuchte Behörde antwortet gemäß Artikel 5.

(5)   Zur Gewährleistung einer kohärenten und effizienten Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, am Sitz der Hauptverwaltung eines Zahlungsinstituts, das im Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist und im Aufnahmemitgliedstaat Zahlungsdienste erbringt, eine Inspektion vor Ort vorzunehmen, wobei sie das Ersuchen begründet.

(6)   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt die Ersuchen nach Absatz 5 im Einklang mit Artikel 4.

(7)   Wurde ein Verfahren zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf ein Ersuchen um Durchführung einer Inspektion vor Ort eingeleitet, so finden die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels solange keine Anwendung, bis das Verfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 abgeschlossen ist.