Artikel 6
Mitteilung der Absicht, eine Inspektion vor Ort im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführen
Beabsichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, bei einem Agenten oder einer Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Inspektion vor Ort durchzuführen, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts in Anhang III mit.