Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Mitteilung im Falle einer Zuwiderhandlung oder mutmaßlichen Zuwiderhandlung

Artikel 8

Mitteilung im Falle einer Zuwiderhandlung oder mutmaßlichen Zuwiderhandlung

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats benachrichtigen einander gemäß Artikel 4 unverzüglich, wenn sie Kenntnis von Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts oder von Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erhalten.

(2)   Die benachrichtigende zuständige Behörde übermittelt der benachrichtigten zuständigen Behörde alle unerlässlichen Informationen in Bezug auf die Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen im Sinne von Absatz 1, darunter:

a)

die Art der Zuwiderhandlung,

b)

etwaige von der zuständigen Behörde ergriffene Maßnahmen wie gegen das Zahlungsinstitut erlassene Sicherungsmaßnahmen, Sanktionen oder Entzug der Zulassung.

Die benachrichtigende zuständige Behörde kann der benachrichtigten zuständigen Behörde alle weiteren Informationen übermitteln, die sie für die benachrichtigte zuständige Behörde als zweckdienlich erachtet.

(3)   Die benachrichtigte zuständige Behörde kann von der benachrichtigenden zuständigen Behörde alle weiteren Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über das weitere Vorgehen als zweckdienlich erachtet.

(4)   Die zuständigen Behörden benachrichtigen einander unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV. Die benachrichtigende Behörde kann der Mitteilung alle für zweckdienlich erachteten Unterlagen oder sonstigen Belege beifügen.

(5)   Ist die benachrichtigende zuständige Behörde der Auffassung, dass die Informationen dringend übermittelt werden sollten, kann sie die andere zuständige Behörde zunächst mündlich benachrichtigen, sofern die Informationen anschließend schriftlich auf elektronischem Wege übermittelt werden und sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.