Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Berichterstattung zu Informations- oder statistischen Zwecken und zur Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366

Artikel 9

Berichterstattung zu Informations- oder statistischen Zwecken und zur Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366

(1)   Verlangen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von Zahlungsinstituten mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat und Zweigniederlassungen oder Agenten im Aufnahmemitgliedstaat, ihnen regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten, so teilen diese zuständigen Behörden den Zahlungsinstituten mit, auf welchem elektronischen Weg und in welcher Sprache sie die Berichte übermitteln können.

(2)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die EBA ferner über ihre Entscheidung, ob sie Zahlungsinstituten mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben, ihnen regelmäßig über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten zu berichten.