Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 5

Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Spätestens 20 Werktage nach Eingang eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch übermittelt die ersuchte Behörde:

a)

alle von der ersuchenden Behörde angegebenen relevanten Informationen,

b)

von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen.

Die Informationen werden unter Verwendung des Formblatts in Anhang II übermittelt. Das Formblatt ist an die zentrale Kontaktstelle der ersuchenden Behörde zu übermitteln.

(2)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, welche Klarstellungen sie im Zusammenhang mit dem eingegangenen Ersuchen benötigt.

(3)   Ist die ersuchte Behörde aufgrund der Komplexität des Ersuchens oder des Umfangs der erbetenen Informationen nicht in der Lage, die in Absatz 1 genannte Frist einzuhalten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die berechtigten Gründe mit, die eine solche Verzögerung erforderlich machen, und nennt einen voraussichtlichen Termin für die Antwort.

(4)   Ist die ersuchte Behörde gemäß Absatz 3 nicht in der Lage, alle angeforderten Informationen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu übermitteln, so übermittelt sie die ihr vorliegenden Informationen innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist. Zu diesem Zweck verwendet sie das Formblatt in Anhang II.

(5)   Die ersuchte Behörde übermittelt die fehlenden Informationen, sobald sie verfügbar sind. Die ersuchte Behörde kann diese Informationen in jeder Form, auch mündlich, übermitteln, durch die gewährleistet ist, dass die erforderlichen Maßnahmen zügig getroffen werden können.

(6)   Wurde ein Verfahren zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Bezug auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch eingeleitet, so finden die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels solange keine Anwendung, bis das Verfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 abgeschlossen ist.