Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Zusätzliche Informationen und Daten, die zur Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu melden sind

Artikel 11

Zusätzliche Informationen und Daten, die zur Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu melden sind

(1)   Schreibt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßige Meldungen vor, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu überwachen, so übermitteln alle Zahlungsinstitute, die in ihrem Hoheitsgebiet über Zweigniederlassungen oder Agenten im Rahmen des Niederlassungsrechts Zahlungsdienste erbringen, in ihren Meldungen alle in Artikel 10 genannten Angaben sowie die folgenden Angaben:

a)

den Namen und die Kontaktdaten der für die Tätigkeit des Zahlungsinstituts verantwortlichen Person(en) und gegebenenfalls des Compliance-Beauftragten im Aufnahmemitgliedstaat, falls es sich dabei um eine andere Person handelt,

b)

gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zentralen Kontaktstelle gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366,

c)

die Anzahl der Beschwerden, die von Zahlungsdienstnutzern im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß den Titeln III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 und mit sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden im Berichtszeitraum eingegangen sind, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der beigelegten und der nicht beigelegten Beschwerden sowie nach der Anzahl der beantworteten und der nicht beantworteten Beschwerden je Agent oder Zweigniederlassung,

d)

eine kurze Beschreibung des Verfahrens zur Bearbeitung und Weiterverfolgung von Kundenbeschwerden,

e)

Änderungen von Rahmenverträgen im Berichtszeitraum,

f)

die Anzahl schwerwiegender Betriebs- und Sicherheitsvorfälle, von denen Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat im Berichtszeitraum betroffen waren,

g)

die Gesamtzahl der Erstattungsbegehren, die von Zahlungsdienstnutzern im Berichtszeitraum wegen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge eingegangen sind, und gegebenenfalls die Gesamtzahl der Erstattungsbegehren, die von Zahlungsdienstnutzern und kontoführenden Zahlungsdienstleistern im Berichtszeitraum für aufgrund einer oder mehrerer Haftungsverpflichtungen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entstandene Verluste eingegangen sind, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Zahlungsvorgänge, die auf dem Zahlungskonto erstattet wurden, und der Zahl der Zahlungsvorgänge, die nicht erstattet wurden,

h)

den Gesamtwert der Erstattungen, die Zahlungsdienstnutzern im Berichtszeitraum gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach nicht autorisierten und fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen, und gegebenenfalls den Gesamtwert der Erstattungen, die Zahlungsdienstnutzern und kontoführenden Zahlungsdienstleistern für aufgrund der Haftungsverpflichtungen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entstandene Verluste gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach nicht autorisierten und fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen, nach nicht autorisiertem und betrügerischem Zugang zu Zahlungskontoinformationen und nach nicht autorisierter und betrügerischer Nutzung dieser Informationen,

i)

eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Zahlungsinstituts und insbesondere der Art und Weise, in der Zahlungsdienste im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden.

(2)   Die Zahlungsinstitute melden die Werte in der Währung des Aufnahmemitgliedstaats und wenden, sofern eine Währungsumrechnung erforderlich ist, den durchschnittlichen Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Berichtszeitraum an.

(3)   Die Zahlungsinstitute übermitteln der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Angaben in dem in Anhang VI festgelegten Format. Die Zahlungsinstitute übermitteln diese Informationen jährlich für das Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.