Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Informationen und Daten, die zu Informations- oder statistischen Zwecken zu melden sind

Artikel 10

Informationen und Daten, die zu Informations- oder statistischen Zwecken zu melden sind

(1)   Sind regelmäßige Meldungen gemäß Artikel 9 zu Informations- oder statistischen Zwecken erforderlich, so enthalten die Meldungen folgende Angaben:

a)

den Namen, die Anschrift und — sofern vorhanden — die Zulassungsnummer und den Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang V festgelegten Format,

b)

die Identität und die Kontaktdaten der für die Meldung zuständigen Person,

c)

gegebenenfalls die Art der erbrachten Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste,

d)

die Anzahl der Geschäftsstellen, die als eine einzige Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 39 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gelten, deren Anschriften und die Anzahl der Beschäftigten,

e)

die Anzahl der im Berichtszeitraum erfassten Agenten und die Gesamtzahl der Agenten, aufgeschlüsselt nach der Anzahl auf der Grundlage des freien Dienstleistungsverkehrs und der Anzahl auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit tätigen Agenten,

f)

gegebenenfalls die Anzahl der im Berichtszeitraum erfassten E-Geld-Vertreiber und die Gesamtzahl der Vertreiber, aufgeschlüsselt nach der Anzahl auf Grundlage des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehrs und der Anzahl auf Grundlage der Niederlassungsfreiheit tätigen Vertreiber,

g)

die Namen und Anschriften der zehn größten Agenten und gegebenenfalls der zehn größten Vertreiber im Aufnahmemitgliedstaat, aufgeschlüsselt nach Transaktionsvolumen,

h)

das Gesamtvolumen der von dem Zahlungsinstitut im Berichtszeitraum getätigten Zahlungsvorgänge, aufgeschlüsselt nach der Art des Zahlungsdienstes, dem Vertriebskanal (Zweigniederlassung, online, mobil, Geldautomat, Telefon usw.) und dem Agenten bzw. der Zweigniederlassung (das Volumen der in den Aufnahmemitgliedstaat eingehenden und aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgehenden Zahlungen muss ebenfalls angegeben werden),

i)

den Gesamtwert der von dem Zahlungsinstitut im Berichtszeitraum ausgeführten Zahlungsvorgänge, aufgeschlüsselt nach

i)

Art des Zahlungsdiensts

ii)

Vertriebskanal

iii)

Agent oder Zweigniederlassung

iv)

in den Aufnahmemitgliedstaat eingehenden und aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgehenden Zahlungen

j)

bei E-Geld-Instituten den Wert des im Aufnahmemitgliedstaat vertriebenen und zurückgetauschten E-Geldes,

k)

die Anzahl der Zahlungskonten, die im Berichtszeitraum im Aufnahmemitgliedstaat eröffnet wurden oder auf die zugegriffen wurde, einschließlich der Konten, auf denen E-Geld verwahrt wird, sowie die Gesamtzahl der im Aufnahmemitgliedstaat geführten oder unterhaltenen Zahlungskonten,

l)

die Anzahl der im Berichtszeitraum im Aufnahmemitgliedstaat ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstrumente, aufgeschlüsselt nach der Art des kartengebundenen Zahlungsinstruments und unter Angabe der Anzahl der im Aufnahmemitgliedstaat im Umlauf befindlichen kartengebundenen Zahlungsinstrumente,

m)

gegebenenfalls die Anzahl der von dem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat betriebenen/verwalteten Geldautomaten sowie die über diese von dem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat betriebenen/verwalteten Geldautomaten getätigten Barabhebungen von Zahlungskonten und Einzahlungen auf Zahlungskonten,

n)

die Anzahl der im Berichtszeitraum registrierten Kunden (Rahmenverträge) und Nutzer von Zahlungsdiensten (Einzelzahlungen) im Aufnahmemitgliedstaat sowie die Gesamtzahl am Ende des Berichtszeitraums,

o)

die Gesamtzahl der Beschwerden in Bezug auf die Rechte und Pflichten gemäß den Titeln III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, die von Zahlungsdienstnutzern im Aufnahmemitgliedstaat innerhalb des Berichtszeitraums eingegangen sind,

p)

das Volumen der betrügerischen Zahlungsvorgänge und den Bruttowert der im Berichtszeitraum im Aufnahmemitgliedstaat aufgetretenen betrügerischen Zahlungsvorgänge,

q)

die Anzahl der Meldungen verdächtiger Zahlungsvorgänge, die an die zentrale Meldestelle im Aufnahmemitgliedstaat übermittelt wurden.

(2)   Die Zahlungsinstitute melden die Werte in der Währung des Aufnahmemitgliedstaats und wenden, sofern eine Währungsumrechnung erforderlich ist, den durchschnittlichen Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Berichtszeitraum an.

(3)   Die Zahlungsinstitute übermitteln der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats diese Informationen unter Verwendung der Formblätter in Anhang V. Die Zahlungsinstitute übermitteln diese Informationen jährlich für das Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.