Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Einreichen eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 4

Einreichen eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mit einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind unter Verwendung des Formblatts in Anhang I an die zentrale Kontaktstelle der ersuchten Behörde zu richten. Die ersuchende Behörde kann dem Ersuchen alle Unterlagen oder sonstigen Belege beifügen, die sie zur Untermauerung des Ersuchens für erforderlich hält.