Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und denen des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Titel II der Richtlinie (EU) 2015/2366 und, soweit das Zahlungsdienstgeschäft auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit betrieben wird, für die Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Titel III und IV der genannten Richtlinie festgelegt.

(2)   In dieser Verordnung werden auch die Instrumente und Einzelheiten der regelmäßigen Meldungen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von Zahlungsinstituten mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Zahlungsdiensttätigkeiten verlangen, einschließlich der Häufigkeit dieser Meldungen nach Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

(3)   Diese Verordnung gilt entsprechend auch für den Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch E-Geld-Institute gemäß Artikel 111 der Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich der Instrumente und Einzelheiten etwaiger regelmäßiger Meldungen, die die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von E-Geld-Instituten mit Agenten, Zweigniederlassungen oder Vertreibern in ihrem Hoheitsgebiet über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten im Bereich der Zahlungsdienste und des E-Geldes verlangen, einschließlich der Häufigkeit dieser Meldungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366.