Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Zentrale Kontaktstellen

Artikel 2

Zentrale Kontaktstellen

(1)   Die zuständigen Behörden benennen eine zentrale Kontaktstelle für die Entgegennahme und Weiterleitung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch nach Artikel 4. Die zentrale Kontaktstelle ist eine eigens eingerichtete funktionale Mailbox.

(2)   Jede zuständige Behörde stellt den anderen zuständigen Behörden und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) Informationen über die in Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen zur Verfügung.

(3)   Die EBA führt auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen eine Liste der in Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen und stellt diese Liste den zuständigen Behörden zur Verfügung.

(4)   Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA aktualisierte Informationen über die in Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen und sie sind allein für die Gültigkeit der an die EBA übermittelten Informationen verantwortlich.