Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 12 - Durchführungsverordnung 2016/100

Artikel 12

Mitteilung der in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich mit.