Aktualisiert 16/01/2026
In Kraft

Fassung vom: 11/12/2025
Änderungen
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Artikel 12 - Durchführungsverordnung 2016/100

Artikel 12

Mitteilung der in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich mit.