Artikel 12
Mitteilung der in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich mit.