Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 12 - Mitteilung der in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen

Artikel 12

Mitteilung der in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich mit.