Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 7 - Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung

Artikel 7

Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Ein in Artikel 6 genannter Bewertungsbericht wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an eine jeweils zuständige Behörde übermittelt, falls dieser Beitrag für die Bewertung durch diese zuständige Behörde relevant ist.

(2)   Auf der Grundlage der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden erstellten Bewertungsberichte führt die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e einen Dialog mit den jeweils zuständigen Behörden mit Blick auf die Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen vollständig begründeten Entwurf der gemeinsamen Entscheidung. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält alles Folgende:

a)

Namen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden, die am Entwurf der gemeinsamen Entscheidung beteiligt sind;

b)

Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung bezieht und für die diese gilt, sowie Einzelheiten zum Anwendungsbereich des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung;

c)

Verweise auf das bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;

d)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung und etwaiger maßgeblicher Aktualisierungen im Falle wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen gemäß Artikel 13;

e)

Stellungnahme zur Erteilung der beantragten Genehmigung auf der Grundlage der in Artikel 6 genannten Bewertungsberichte;

f)

falls die beantragte Genehmigung in der unter Punkt e genannten Stellungnahme befürwortet wird, Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung erteilt wird;

g)

kurze Beschreibung der Bewertungsergebnisse für jedes der Gruppe angehörende Institut;

h)

gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von im Zuge der Prüfung des Antrags entdeckten Mängeln und zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag;

i)

gegebenenfalls Bedingungen, die vor Anwendung der in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigung vom Antragsteller zu erfüllen sind, mit zugehöriger Begründung;

j)

Stichtag, auf den sich die Buchstaben g, h und i beziehen;

k)

gegebenenfalls Zeitplan für die Erfüllung der unter Buchstabe i genannten Bedingungen bzw. für die Umsetzung der unter Buchstabe h genannten Empfehlungen;

l)

gegebenenfalls Zeitplan für die Umsetzung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung in entsprechende nationale Genehmigungen.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung gegebenenfalls für die Zwecke des in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h genannten Dialogs.