Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 5 - Planung der Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen

Artikel 5

Planung der Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen

(1)   Vor Beginn des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden einen Zeitplan, der die im Verfahren für gemeinsame Entscheidungen zu befolgenden Schritte beinhaltet; des Weiteren vereinbaren sie die Aufgabenverteilung. Sollte es zu keiner Einigung kommen, setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden zum Ausdruck gebrachten Standpunkte und Vorbehalte den Zeitplan fest. Der Zeitplan wird innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags festgesetzt. Nach seiner Fertigstellung wird der Zeitplan von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt.

(2)   Der Zeitplan enthält das Eingangsdatum des vollständigen Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 9 und zumindest die folgenden Schritte:

a)

Einigung über den Zeitplan und die Aufgabenverteilung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden;

b)

Einigung über den Umfang der Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern gemäß Artikel 3;

c)

Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den jeweils zuständigen Behörden und dem Antragsteller über Einzelheiten des Antrags, falls dies der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden erforderlich erscheint;

d)

Übermittlung der Bewertungsberichte der jeweils zuständigen Behörden an die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 6 Absatz 2;

e)

Dialog über die Bewertungsberichte zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 2;

f)

Erstellung und Übermittlung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde an die jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 und 4;

g)

Konsultation über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung mit dem Antragsteller, soweit dies gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist;

h)

Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 4;

i)

Übermittlung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde an die jeweils zuständigen Behörden zur Abstimmung und Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 8;

j)

Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung an den Antragsteller gemäß Artikel 9.

(3)   Der Zeitplan erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a)

Er steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Antrags;

b)

er spiegelt Umfang und Komplexität der einzelnen von den jeweils zuständigen Behörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde durchgeführten Aufgaben sowie die Komplexität der Institute der Gruppe, auf die sich die gemeinsame Entscheidung bezieht, wider;

c)

er berücksichtigt möglichst weitgehend die übrigen Tätigkeiten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

(4)   Die Aufgabenverteilung trägt folgenden Aspekten Rechnung:

a)

Umfang und Komplexität des Antrags;

b)

Wesentlichkeit des Umfangs des Antrags für jedes einzelne Institut;

c)

Art und Belegenheit der Risikopositionen oder Risiken, auf die sich der Antrag bezieht;

d)

Umfang, in dem die in einem bestimmten Rechtsraum übernommenen Risikopositionen oder Risiken zur Wesentlichkeit der Änderungen oder Erweiterungen der Modelle bei einer Bewertung auf konsolidierter Ebene beitragen;

e)

Fähigkeit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und jeder jeweils zuständigen Behörde, die nötigen Aufgaben für die Durchführung einer Bewertung auszuführen und eine vollständige Begründung abzugeben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind bei der Aufgabenverteilung, falls sich die Belegenheit von Risikopositionen oder Risiken geografisch von dem Ort unterscheidet, an dem die Risikopositionen bzw. Risiken gemanagt, verbucht oder gehandelt werden, getrennte Verantwortungsbereiche für die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Risikopositionen oder Risiken belegen sind, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Risikopositionen bzw. Risiken gemanagt, verbucht oder gehandelt werden, festzulegen.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt dem Antragsteller einen voraussichtlichen Termin für den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Dialog sowie für die in Absatz 2 Buchstabe i genannte Mitteilung mit.

(6)   Falls eine Anpassung des Zeitplans oder der Aufgabenverteilung erforderlich wird, führt die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden durch.