Artikel 3
Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Bewertungsverfahren
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann entscheiden, Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission ( 1 ) am Aufsichtskollegium teilnehmen, an der Bewertung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellten Anträge zu beteiligen, wenn der Antragsteller im entsprechenden Drittland tätig ist und die betreffenden Methoden auf Risikopositionen in diesem Drittland anzuwenden gedenkt. In diesem Fall vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden aus Drittländern den Umfang der Beteiligung jener Drittlandsbehörden für folgende Zwecke:
Übermittlung des Beitrags der Aufsichtsbehörden des Drittlands zum Bewertungsbericht der konsolidierenden Aufsichtsbehörde durch die Aufsichtsbehörden des Drittlands;
Aufnahme der unter Buchstabe a genannten Beiträge in den von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Bewertungsbericht in Form von Anhängen.
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission vom 23. April 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (ABl. L, 2025/791, 8.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/791/oj).