Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Bewertungsverfahren

Artikel 3

Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Bewertungsverfahren

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann entscheiden, Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (3) festgelegt werden, an der Bewertung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellten Anträge zu beteiligen, wenn der Antragsteller im entsprechenden Drittland tätig ist und die betreffenden Methoden auf Risikopositionen in diesem Drittland anzuwenden gedenkt. In diesem Fall vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und jene Aufsichtsbehörden den Umfang der Beteiligung der Aufsichtsbehörden aus dem Drittland für folgende Zwecke:

a)

Versorgung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Beiträgen zum von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu erstellenden Bewertungsbericht;

b)

Aufnahme der unter Buchstabe a genannten Beiträge in den von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Bewertungsbericht in Form von Anhängen.

(2)   Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, übermittelt sie die von den jeweils zuständigen Behörden erstellten Bewertungsberichte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils betroffenen Behörde an die Aufsichtsbehörden aus Drittländern.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hält die jeweils zuständigen Behörden über Umfang, Ebene und Art der Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Bewertungsprozess sowie den Umfang, in dem deren Beiträge in den von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Bewertungsbericht eingeflossen sind, vollumfänglich auf dem Laufenden.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (Siehe Seite 2 dieses Amtsblattes).