Artikel 9
Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung
(1) Innerhalb der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe j im Zeitplan festgelegten Frist teilt die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Antragsteller die in Artikel 8 Absatz 5 genannte gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit und informiert ihn gegebenenfalls über die Umsetzung der gemeinsamen Entscheidung in entsprechende nationale Genehmigungen.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bestätigt den jeweils zuständigen Behörden die Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung an den Antragsteller.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden erörtern die gemeinsame Entscheidung gegebenenfalls mit den in ihrem Rechtsraum niedergelassenen und von der gemeinsamen Entscheidung betroffenen Instituten, um die Einzelheiten der Entscheidung sowie ihre Anwendung zu klären.