Artikel 10
Entscheidungsverfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung
Wird innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung erreicht, wird die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung schriftlich festgehalten und bis zum jeweils spätesten der folgenden Zeitpunkte getroffen:
einen Monat nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist, falls keine der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung an die EBA verwiesen hat;
einen Monat nach einer etwaigen Empfehlung der EBA nach Absatz 1, falls die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist konsultiert hat;
einen Monat nach einer von der EBA nach Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffenen Entscheidung.