Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 10 - Entscheidungsverfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung

Artikel 10

Entscheidungsverfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung

(1)   Falls es innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist zu keiner Einigung kommt, konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer jeweils zuständigen Behörde die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA). Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.

(2)   Wird innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung erreicht, wird die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung schriftlich festgehalten und bis zum jeweils spätesten der folgenden Zeitpunkte getroffen:

a)

einen Monat nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist, falls keine der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung an die EBA verwiesen hat;

b)

einen Monat nach einer etwaigen Empfehlung der EBA nach Absatz 1, falls die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist konsultiert hat;

c)

einen Monat nach einer von der EBA nach Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffenen Entscheidung.

(3)   Falls die EBA gemäß Absatz 1 konsultiert wurde, enthält die in Absatz 2 genannte Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde auch eine Erläuterung zu eventuellen Abweichungen von der Empfehlung der EBA.