Aktualisiert 16/01/2026
In Kraft

Fassung vom: 11/12/2025
Änderungen
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Artikel 11 - Durchführungsverordnung 2016/100

Artikel 11

Entwurf von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen

Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffene Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde enthält alle in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Punkte, soweit angebracht.