Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 11 - Entwurf von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen

Artikel 11

Entwurf von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen

Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffene Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde enthält alle in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Punkte, soweit angebracht.