Artikel 11
Entwurf von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen
Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffene Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde enthält alle in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Punkte, soweit angebracht.