Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 11 - Durchführungsverordnung 2016/100

Artikel 11

Entwurf von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen

Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffene Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde enthält alle in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Punkte, soweit angebracht.