Artikel 13
Wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells
Der Zeitplan für das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen zur Genehmigung wesentlicher Erweiterungen und Änderungen eines Modells erfüllt alle folgenden Anforderungen:
er steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells;
er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und ihrer Verteilung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils für die Beaufsichtigung der von den wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells betroffenen Institute zuständigen Behörden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der für die konsolidierende Aufsichtsbehörde in allen Verfahrensschritten gemäß Artikel 3 bis 9 vorgesehene Zeitraum im Falle eines Antrags in Bezug auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat ansässige Institute betreffen, möglichst kurz gehalten.