Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 13 - Wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells

Artikel 13

Wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells

(1)   Bezieht sich ein Antrag auf Genehmigung auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells im Einklang mit Artikel 143 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils für die Beaufsichtigung der von den wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells betroffenen Institute zuständigen Behörden in umfassender Absprache zusammen, um über die Erteilung der nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragten Genehmigung unter Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 3 bis 9 dieser Verordnung zu entscheiden.

(2)   Der Zeitplan für das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen zur Genehmigung wesentlicher Erweiterungen und Änderungen eines Modells erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a)

er steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells;

b)

er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und ihrer Verteilung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils für die Beaufsichtigung der von den wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells betroffenen Institute zuständigen Behörden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der für die konsolidierende Aufsichtsbehörde in allen Verfahrensschritten gemäß Artikel 3 bis 9 vorgesehene Zeitraum im Falle eines Antrags in Bezug auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat ansässige Institute betreffen, möglichst kurz gehalten.