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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/100 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Beurteilung der Vollständigkeit eines Antrags auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen und vor der Entscheidung, ob die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigungen erteilt werden, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden eine fristgerechte und effiziente Zusammenarbeit gewährleisten und zu einer Einigung darüber gelangen, ob ein vollständiger Antrag eingegangen ist bzw. welche Teile des Antrags als unvollständig betrachtet werden.

(2)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden das Eingangsdatum des vollständigen Antrags bestätigen, um Klarheit über den genauen Beginn der sechsmonatigen Frist für die Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung zu schaffen und die Gefahr von Streitigkeiten bezüglich dieses Beginndatums gering zu halten.

(3)

Die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags sollte auf den Sachverhalten fußen, die von den zuständigen Behörden im Zuge der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Genehmigung zu bewerten sind. Die Verknüpfung zwischen der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Bewertung und den in den übermittelten Anträgen erforderlichen Angaben trägt entscheidend zur Verbesserung der Qualität der Anträge bei und sorgt über Aufsichtskollegien hinweg für Konsistenz sowohl bezüglich des Inhalts der Anträge als auch der Bewertung der Vollständigkeit.

(4)

Um eine konsistente Anwendung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen sicherzustellen, muss jeder Schritt genau festgelegt werden. Ein eindeutig festgelegtes Verfahren erleichtert den zeitnahen Informationsaustausch, sorgt für einen verhältnismäßigen Einsatz und eine effiziente Verwaltung der Aufsichtsressourcen, fördert das gegenseitige Verständnis, lässt Vertrauensbeziehungen zwischen den Aufsichtsbehörden entstehen und ist einer wirksamen Aufsicht förderlich.

(5)

Die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags sollte nicht auf die Bewertung des Antrags ausgedehnt werden, die von den zuständigen Behörden im Zuge ihrer Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung vorgenommen wird. Die für jeden Schritt des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen vorgegebene Zeit sollte daher in einem angemessenen Verhältnis zu Komplexität und Umfang des Schritts stehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Frist für die gemeinsame Entscheidungsfindung nicht verlängert oder ausgesetzt werden kann.

(6)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein zu beurteilen, ob und wie das Modell, für das eine Genehmigung beantragt wird, die Risikopositionen in Rechtsräumen außerhalb der EU erfasst. In diesem Zusammenhang sollte die Interaktion zwischen den zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden in Drittländern vorangetrieben werden, damit die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Leistungsfähigkeit des Modells umfassend zu bewerten.

(7)

Eine fristgerechte und realistische Planung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen ist von grundlegender Bedeutung. Jede beteiligte zuständige Behörde sollte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihren Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung fristgerecht und auf effiziente Weise übermitteln.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Anwendungsbedingungen sollten die bei der Durchführung der Bewertung und der gemeinsamen Entscheidungsfindung zu befolgenden Schritte in Anerkenntnis dessen festgelegt werden, dass manche Aufgaben des Verfahrens parallel und andere nacheinander durchgeführt werden können.

(9)

Um die gemeinsame Entscheidungsfindung zu erleichtern, ist es wichtig, dass die am Entscheidungsprozess beteiligten zuständigen Behörden einen Dialog miteinander führen, insbesondere in der Zeit vor der endgültigen Festlegung der gemeinsamen Entscheidungen.

(10)

Um einen effektiven Prozess zu gewährleisten, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die endgültige Festlegung der Schritte verantwortlich sein, die zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die Genehmigung interner Modelle zu befolgen sind.

(11)

Die Festlegung eindeutiger Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der gemeinsamen Entscheidungen sollte sicherstellen, dass diese Entscheidungen vollständig begründet sind, und die effiziente Überwachung etwaiger Bedingungen erleichtern.

(12)

Zur Klarstellung der Verfahren, die nach der Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung zu befolgen sind, zur Herstellung von Transparenz bezüglich der Behandlung des Ergebnisses der Entscheidung und zur Erleichterung angemessener Folgemaßnahmen, soweit diese erforderlich sind, sollten bezüglich der Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung Standards festgelegt werden.

(13)

Der Zeitplan für das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen, die wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells betreffen, sowie die Aufgabenverteilung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang dieser wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells stehen.

(14)

Das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet auch das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn keine gemeinsame Entscheidung erreicht wird. Zur Sicherstellung einheitlicher Anwendungsbedingungen für diesen Aspekt des Verfahrens, insbesondere um sicherzustellen, dass vollständig begründete Entscheidungen formuliert werden, und um klarzustellen, wie mit etwaigen von den jeweils zuständigen Behörden zum Ausdruck gebrachten Standpunkten und Vorbehalten zu verfahren ist, sollten Standards für den Zeitplan, nach dem Entscheidungen zu treffen sind, wenn keine gemeinsame Entscheidung erreicht wurden, sowie für deren Mitteilung festgelegt werden.

(15)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) übermittelt wurde.

(16)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).