Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 sowie Artikel 363 der genannten Verordnung zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen festgelegt.