Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der genannten Verordnung festgelegt, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.