Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 4 - Bewertung der Vollständigkeit des Antrags

Artikel 4

Bewertung der Vollständigkeit des Antrags

(1)   Nach Eingang eines vom Antragsteller übermittelten Antrags auf eine Genehmigung nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antrag unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen, an die jeweils zuständigen Behörden weiter.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden bewerten die Vollständigkeit des Antrags innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

(3)   Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er alle Angaben enthält, die die zuständigen Behörden für die Bewertung des Antrags in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und insbesondere deren Artikel 143, 144, 151, 283, 312 und 363 benötigen.

(4)   Die jeweils zuständigen Behörden übermitteln ihre Bewertung der Vollständigkeit des Antrags an die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(5)   Die in Absatz 4 genannte Bewertung enthält gegebenenfalls Angaben zu den Elementen des Antrags, die als unvollständig oder fehlend betrachtet werden.

(6)   Falls eine jeweils zuständige Behörde ihre Bewertung der Vollständigkeit des Antrags nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist an die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt, wird davon ausgegangen, dass die jeweils zuständige Behörde den Antrag als vollständig betrachtet.

(7)   Falls die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine der jeweils zuständigen Behörden zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben des Antrags unvollständig sind, unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antragsteller über die Aspekte des Antrags, die als unvollständig oder fehlend betrachtet werden, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die fehlenden Angaben nachzureichen.

(8)   Falls ein Antragsteller die in Absatz 7 genannten fehlenden Angaben nachreicht, leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Angaben unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Angaben, an die jeweils zuständigen Behörden weiter.

(9)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden bewerten die Vollständigkeit des Antrags unter Berücksichtigung der zusätzlichen Angaben nach dem in den Absätzen 3 bis 6 festgelegten Verfahren innerhalb von sechs Wochen ab Eingang dieser Angaben bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

(10)   Falls ein vollständiger Antrag zuvor als unvollständig bewertet wurde, beginnt die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Frist von sechs Monaten mit dem Datum des Eingangs der Angaben zur Vervollständigung des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

(11)   Wird ein Antrag als vollständig betrachtet, teilt die konsolidierende Aufsichtsbehörde dies dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden gemeinsam mit dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags bzw. dem Eingangsdatum der Angaben zur Vervollständigung des Antrags mit.

(12)   In jedem Fall kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde und jede jeweils zuständige Behörde vom Antragsteller zum Zweck der Bewertung des Antrags und der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag weitere Angaben anfordern.