Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 8 - Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung

Artikel 8

Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde überarbeitet den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung soweit erforderlich, um den Ergebnissen des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Dialogs Rechnung zu tragen, und erstellt einen endgültigen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den endgültigen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung unverzüglich und innerhalb der im Zeitplan gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i festgelegten Frist; dabei setzt sie den Behörden eine Frist für deren schriftliche Zustimmung, die elektronisch übermittelt werden.

(3)   Die jeweils zuständigen Behörden, die den endgültigen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung nicht ablehnen, erteilen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre schriftliche Zustimmung innerhalb der festgesetzten Frist.

(4)   Eine gemeinsame Entscheidung gilt erst dann als erreicht, wenn alle jeweils zuständigen Behörden ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.

(5)   Die gemeinsame Entscheidung besteht aus der gemeinsamen Entscheidung und den schriftlichen Zustimmungserklärungen in deren Anhang. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung allen jeweils zuständigen Behörden.