Aktualisiert 16/01/2026
In Kraft

Fassung vom: 11/12/2025
Änderungen (2)
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Artikel 6 - Durchführungsverordnung 2016/100

Artikel 6

Erstellung des Bewertungsberichts

(1)  
Die jeweils zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde bewerten den Antrag in Übereinstimmung mit der gemäß Artikel 5 Absatz 1 vereinbarten Aufgabenverteilung. Diese Bewertungen erfolgen in Form von Bewertungsberichten.
(2)  
Jede jeweils zuständige Behörde übermittelt ihren Bewertungsbericht bis zu dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d im Zeitplan festgelegten Datum an die konsolidierende Aufsichtsbehörde.
(3)  

Jeder Bewertungsbericht enthält zumindest alles Folgende:

a) 

eine Stellungnahme dazu, ob die beantragte Genehmigung erteilt werden sollte, wobei die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zugrunde gelegt werden, zusammen mit einer Begründung der Stellungnahme;

b) 

gegebenenfalls Bedingungen, an die eine solche Genehmigung geknüpft werden sollte, mit zugehöriger Begründung und Zeitplan für deren Erfüllung;

c) 

die Bewertungen der Sachverhalte, die von den zuständigen Behörden nach den Anforderungen der Artikel 143, 144, 151, 283 und 325az oder des Artikels 363 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu prüfen sind;

d) 

gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von im Zuge der Prüfung des Antrags entdeckten Mängeln und zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag.