Artikel 6
Erstellung des Bewertungsberichts
(1) Die jeweils zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde bewerten den Antrag in Übereinstimmung mit der gemäß Artikel 5 Absatz 1 vereinbarten Aufgabenverteilung. Diese Bewertungen erfolgen in Form von Bewertungsberichten.
(2) Jede jeweils zuständige Behörde übermittelt ihren Bewertungsbericht bis zu dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d im Zeitplan festgelegten Datum an die konsolidierende Aufsichtsbehörde.
(3) Jeder Bewertungsbericht enthält zumindest alles Folgende:
a) |
eine Stellungnahme dazu, ob die beantragte Genehmigung erteilt werden sollte, wobei die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zugrunde gelegt werden, zusammen mit einer Begründung der Stellungnahme; |
b) |
gegebenenfalls Bedingungen, an die eine solche Genehmigung geknüpft werden sollte, mit zugehöriger Begründung und Zeitplan für deren Erfüllung; |
c) |
die Bewertungen der Sachverhalte, die von den zuständigen Behörden nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zusammenhang mit den in deren Artikeln 143, 144, 151, 283, 312 bzw. 363 genannten Genehmigungen zu prüfen sind; |
d) |
gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von im Zuge der Prüfung des Antrags entdeckten Mängeln und zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag. |