Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

jeweils zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde, die nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, und die für die Beaufsichtigung der an der gemeinsamen Antragsstellung beteiligten Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständig ist und gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer gemeinsamen Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gelangen muss;

(2)

Antragsteller“ ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die einen Antrag stellen;

(3)

Bewertungsbericht“ einen Bericht mit der Bewertung eines Antrags in Übereinstimmung mit Artikel 6.