Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„jeweils zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde, die nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, und die für die Beaufsichtigung der an der gemeinsamen Antragsstellung beteiligten Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständig ist und gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer gemeinsamen Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gelangen muss; |
(2) |
„Antragsteller“ ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die einen Antrag stellen; |
(3) |
„Bewertungsbericht“ einen Bericht mit der Bewertung eines Antrags in Übereinstimmung mit Artikel 6. |