Artikel 9a
Besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Behörde übernimmt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine führende, koordinierende und überwachende Rolle bei der Förderung der Integrität, Transparenz und Sicherheit im Finanzsystem durch die Annahme von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen diese Maßnahmen nicht über das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte erforderliche Maß hinaus und tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und der Märkte gebührend Rechnung. Zu diesen Maßnahmen gehören:
die Sammlung von Informationen der zuständigen Behörden über Schwächen, die bei laufenden Aufsichts- und Zulassungsverfahren in den Prozessen und Verfahren, in der Governance, bei der Zuverlässigkeit und Eignung, beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen, in den Geschäftsmodellen und Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors in Bezug auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind sowie die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden als Reaktion auf die folgenden wesentlichen Schwächen, die eine oder mehrere Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakten der Union beziehungsweise jegliche sie umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften betreffen, getroffen wurden, im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung:
ein Verstoß oder potenzieller Verstoß durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen solche Anforderungen, oder
die unangemessene oder unwirksame Anwendung solchen Anforderungen durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors von, oder
die unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung von solchen Anforderungen.
Die zuständigen Behörden stellen der Behörde zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Artikel 35 der vorliegenden Verordnung alle derartigen Informationen zur Verfügung und informieren die Behörde zeitnah über alle nachfolgenden Entwicklungen im Zusammenhang mit den übermittelten Informationen auf dem Laufenden. Die Behörde arbeitet in enger Abstimmung mit den zentralen Meldestellen der EU gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849, wobei sie deren Status und deren Verpflichtungen achtet, und ohne unnötige Duplizierungen.
Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts alle zusätzlichen Informationen, die sie für die Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung als relevant erachten, an die in Absatz 2 genannte zentrale Datenbank weitergeben;
die enge Abstimmung und, sofern angemessen, den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten von Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geht, und mit den Behörden, denen die öffentliche Aufgabe der Aufsicht über die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten übertragen wurde, sowie mit den zentralen Meldestellen, wobei der Status und die Verpflichtungen der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 geachtet werden;
die Entwicklung gemeinsamer Leitlinien und Standards für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor und die Förderung ihrer einheitlichen Umsetzung, insbesondere, indem Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards entsprechend den Mandaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten niedergelegt sind, sowie Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich Stellungnahmen, ausgearbeitet werden, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;
die Unterstützung zuständiger Behörden, wenn diese spezifische Ersuchen stellen;
die Beobachtung der Marktentwicklungen und die Bewertung der Anfälligkeit und der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor.
Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Definition von Schwächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, einschließlich der entsprechenden Situationen, in denen Schwächen auftreten können, der Wesentlichkeit von Schwächen und der praktischen Umsetzung der Informationserhebung durch die Behörde sowie der Art der Informationen, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt werden sollten. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Standards berücksichtigt die Behörde den Umfang der bereitzustellenden Informationen und die Notwendigkeit, Duplizierungen zu vermeiden. Außerdem erarbeitet sie Regelungen zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der Vertraulichkeit.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.
Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie die Informationen zu analysieren und den zuständigen Behörden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis zur Verfügung zu stellen sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes erarbeitet die Behörde über ihren nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels eingesetzten internen Ausschuss Methoden, die eine objektive Bewertung sowie eine qualitativ hochwertige und kohärente Überprüfung der Bewertungen und der Anwendung der Methodik ermöglichen und gleiche Voraussetzungen schaffen, und wendet diese an. Dieser interne Ausschuss nimmt die Überprüfung der Risikobewertungen auf Qualität und Kohärenz vor. Er erstellt die Entwürfe der Risikobewertungen zur Annahme durch den Rat der Aufseher nach Artikel 44.
Jedes Organ, jede Behörde und jede Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 benennt aus den Reihen ihrer Mitarbeiter einen Stellvertreter, der das jeweilige Mitglied bei Verhinderung vertreten kann. Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zuständig sind, können einen Vertreter für jede zuständige Behörde benennen. Ungeachtet der Anzahl der in der Sitzung vertretenen zuständigen Behörden besitzt jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Dieser Ausschuss kann für spezifische Aspekte seiner Arbeit interne Arbeitsgruppen einsetzen, die die Entwürfe von Beschlüssen dieses Ausschusses vorbereiten. Diese Gruppen stehen den Mitarbeitern aller im Ausschuss vertretenen zuständigen Behörden sowie den Mitarbeitern der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zur Teilnahme offenstehen.
Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) können jederzeit schriftliche Bemerkungen zu jedem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorlegen. Der Rat der Aufseher berücksichtigt diese Bemerkungen vor seinem abschließenden Beschluss gebührend. Beruht ein Entwurf eines Beschlusses auf den Befugnissen, die der Behörde nach den Artikeln 9b, 17 oder 19 zugewiesen wurden, oder hängt er mit diesen Befugnissen zusammen, und betrifft
Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder eine der sie beaufsichtigenden zuständigen Behörden oder
Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder eine der sie beaufsichtigenden zuständigen Behörden.
So kann die Behörde nur nach vorheriger Zustimmung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe a, beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe b, einen Beschluss fassen. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) teilt der Behörde ihre Auffassung innerhalb von 20 Tagen nach dem Entwurf des Beschlusses durch den Ausschuss gemäß Absatz 7 mit. Sollten sie der Behörde weder innerhalb von 20 Tagen ihre Auffassungen mitteilen noch um eine gebührend gerechtfertigte Fristverlängerung für die Mitteilung ihrer Auffassungen ersuchen, so gilt die Zustimmung als erteilt.
( 23 ) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).