Artikel 32
Bewertung von Marktentwicklungen einschließlich Stresstests
Die Behörde initiiert und koordiniert unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck erarbeitet sie:
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Finanzinstituts, wobei unter anderem Risiken Rechnung getragen wird, die aus ungünstigen ökologischen Entwicklungen erwachsen,
gemeinsame Methoden für die Identifizierung der in unionsweite Bewertungen aufzunehmenden Finanzinstitute,
gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten,
gemeinsame Methoden für die Bewertung der Wirkungen von bestimmten Produkten oder Vertriebswegen auf ein Finanzinstitut,
gemeinsame Methoden für die Beurteilung des Wertes von Vermögenswerten, sofern diese für Stresstests erforderlich ist und
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökologischer Risiken auf die Finanzstabilität der Finanzinstitute.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes arbeitet die Behörde mit dem ESRB zusammen.
Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB einmal jährlich, bei Bedarf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich Bewertungen von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen in Kombination mit dem Risikosteuerpult nach Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vor.
In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.