Artikel 37
Interessengruppe Bankensektor
Die Interessengruppe Bankensektor tritt von sich aus zusammen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch viermal jährlich.
Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Zu diesen Mitgliedern gehören:
13 Mitglieder, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzinstitute, die in der Union tätig sind, vertreten, davon vertreten drei Mitglieder Genossenschaftsbanken und Sparkassen,
13 Mitglieder, die Vertreter der Beschäftigten von Finanzinstituten, die in der Union tätig sind, sowie Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten, und
vier Mitglieder, die renommierte unabhängige Wissenschaftler sind.
Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden der Interessengruppe Bankensektor auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn darum ersucht wird.
Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung trägt der Vor- und Nachbereitungsarbeit der Mitglieder Rechnung und entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 25 ) (im Folgenden „Statut“) festgelegt sind. Die Interessengruppe Bankensektor kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einsetzen. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben vier Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.
Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor kann einmal verlängert werden.
Gelingt es den Mitgliedern der Interessengruppe Bankensektor nicht, sich auf einen Rat zu einigen, ist es einem Drittel ihrer Mitglieder oder den Mitgliedern, die eine Gruppe von Interessenvertretern vertreten, erlaubt, einen gesonderten Rat zu erteilen.
Die Interessengruppe Bankensektor, die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung können zu Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der ESA gemeinsame Ratschläge gemäß Artikel 56 über gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Handlungen abgeben.
( 25 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.