Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
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Artikel 22 - Allgemeine Bestimmungen zu Systemrisiken

Artikel 22

Allgemeine Bestimmungen zu Systemrisiken

(1)  

Die Behörde trägt dem Systemrisiko im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 gebührend Rechnung. Sie reagiert auf alle Risiken der Beeinträchtigung von Finanzdienstleistungen, die

a) 

durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und

b) 

das Potenzial haben, schwerwiegende negative Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft nach sich zu ziehen.

Die Behörde berücksichtigt gegebenenfalls die Überwachung und Bewertung des Systemrisikos, die vom ESRB und der Behörde entwickelte wurden, und reagiert auf Warnungen und Empfehlungen des ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

(1a)  
Mindestens einmal jährlich prüft die Behörde, ob es angezeigt ist, gemäß Artikel 32 unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten vorzunehmen, und informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über ihre Erwägungen. Werden solche unionsweiten Bewertungen vorgenommen und sieht es die Behörde als angemessen an, so sorgt sie für eine Offenlegung der Ergebnisse jedes teilnehmenden Finanzinstituts.
(2)  

Die Behörde erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem ESRB und im Einklang mit Artikel 23 einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“) zur Ermittlung und Messung des Systemrisikos.

Die Behörde entwickelt ferner ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, um dabei zu helfen, die Institute zu identifizieren, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte. Diese Institute werden Gegenstand einer verschärften Aufsicht und, sofern erforderlich, der Sanierungs- und Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 25.

(3)  

Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte formuliert die Behörde nach Bedarf zusätzliche Leitlinien und Empfehlungen für Finanzinstitute, um dem von diesen ausgehenden Systemrisiko Rechnung zu tragen.

Die Behörde stellt sicher, dass dem von Finanzinstituten ausgehenden Systemrisiko bei der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards in den Bereichen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, Rechnung getragen wird.

(4)  
Die Behörde kann auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen eine Untersuchung in Bezug auf eine bestimmte Art von Finanzinstitut, Produkt oder Verhaltensweise durchführen, um die davon ausgehende potenzielle Bedrohung der Stabilität des Finanzsystems oder des Kunden- oder Verbraucherschutzes beurteilen zu können.

Nachdem eine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, kann der Rat der Aufseher den betreffenden zuständigen Behörden geeignete Empfehlungen für Maßnahmen geben.

Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich des Artikels 35 übertragen werden.

(5)  
Der Gemeinsame Ausschuss stellt eine umfassende sektorübergreifende Koordinierung der gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen sicher.