Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
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Artikel 20a - Konvergenz von aufsichtlichen Überprüfungsverfahren

Artikel 20a

Konvergenz von aufsichtlichen Überprüfungsverfahren

Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse die Konvergenz des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2013/36/EU, um solide Aufsichtsstandards in der Union zu schaffen.