Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 16a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 16a - Stellungnahmen

Artikel 16a

Stellungnahmen

(1)  
Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
(2)  
In dem Ersuchen nach Absatz 1 kann eine öffentliche Konsultation oder eine technische Analyse vorgesehen sein.
(3)  
Im Hinblick auf Beurteilungen nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU, die gemäß dem genannten Artikel eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden zu derartigen Beurteilungen eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des in dem genannten Artikel genannten Beurteilungszeitraums abgegeben.
(4)  
Die Behörde kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind.