Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen
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Artikel 24 - Dauerhafte Fähigkeit zur Reaktion auf Systemrisiken

Artikel 24

Dauerhafte Fähigkeit zur Reaktion auf Systemrisiken

(1)  
Die Behörde stellt sicher, dass sie dauerhaft über die fachliche Kapazität verfügt, die es erlaubt, effizient auf das tatsächliche Eintreten eines Systemrisikos im Sinne der Artikel 22 und 23, insbesondere in Bezug auf Institute, von denen ein Systemrisiko ausgeht, zu reagieren.
(2)  
Die Behörde erfüllt alle ihr in dieser Verordnung und in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und trägt dazu bei, eine kohärente und koordinierte Regelung zum Krisenmanagement und zur Krisenbewältigung in der Union sicherzustellen.