Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 11 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 11 - Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 16. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 14.
(2)  
Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3)  
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards unterliegt den in den Artikeln 12 bis 14 genannten Bedingungen.