Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
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Artikel 27 - Europäisches System der Bankenabwicklungs- und Finanzierungsregelungen

Artikel 27

Europäisches System der Bankenabwicklungs- und Finanzierungsregelungen

(1)  
Die Behörde trägt dazu bei, dass Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute, insbesondere solcher, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, entwickelt werden, die so konzipiert sind, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben wird und die Institute geordnet und rasch abgewickelt werden können; diese Verfahren schließen gegebenenfalls kohärente und belastbare Finanzierungsmechanismen ein.
(2)  

Die Behörde legt ihre Bewertung der Notwendigkeit eines Systems kohärenter, belastbarer und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten vor, die mit einem Paket von koordinierten Regelungen zum Krisenmanagement verknüpft sind.

Die Behörde leistet Beiträge zu den Arbeiten über Fragen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen und die kumulativen Auswirkungen von Systemen zur Erhebung von Abgaben und Beiträgen von Finanzinstituten, die eingeführt werden könnten, um im Rahmen eines kohärenten und glaubwürdigen Abwicklungsmechanismus für eine gerechte Lastenverteilung zu sorgen und Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken zu schaffen.