Artikel 30
Peer Reviews der zuständigen Behörden
Bei dem Peer Review wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:
die Angemessenheit der Ausstattung, der Grad der Unabhängigkeit und die Regelungen hinsichtlich der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren;
die Wirksamkeit und der Grad der Angleichung, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 10 bis 16 angenommenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;
die Anwendung der von zuständigen Behörden entwickelten bewährten Praktiken, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte;
die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, gehören, erreicht wurden.
Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um allen herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis des Peer Review und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen.