Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
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Artikel 30 - Peer Reviews der zuständigen Behörden

Artikel 30

Peer Reviews der zuständigen Behörden

(1)  
Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung und Wirksamkeit zu erreichen, unterzieht die Behörde alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen Behörden regelmäßig einem Peer Review. Hierzu erarbeitet die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den analysierten zuständigen Behörden ermöglichen. Bei der Planung und Durchführung der Peer Reviews werden die in Bezug auf die betreffende zuständige Behörde vorhandenen Informationen und bereits vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt, einschließlich etwaiger relevanter Informationen, die der Behörde gemäß Artikel 35 vorgelegt wurden, und etwaiger relevanter Informationen von Interessenvertretern.
(2)  
Für die Zwecke dieses Artikels setzt die Behörde Ad-hoc-Peer-Review-Ausschüsse ein, die aus Mitarbeitern der Behörde und Mitgliedern der zuständigen Behörden bestehen. Den Vorsitz der Peer-Review-Ausschüsse führt ein Mitarbeiter der Behörde. Der Vorsitzende schlägt nach Konsultation des Verwaltungsrates und im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung den Vorsitzenden und die Mitglieder eines Peer-Review-Ausschusses vor; der Vorschlag wird vom Rat der Aufseher gebilligt. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss des Rates der Aufseher abgelehnt wird.
(3)  

Bei dem Peer Review wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:

a) 

die Angemessenheit der Ausstattung, der Grad der Unabhängigkeit und die Regelungen hinsichtlich der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren;

b) 

die Wirksamkeit und der Grad der Angleichung, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 10 bis 16 angenommenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;

c) 

die Anwendung der von zuständigen Behörden entwickelten bewährten Praktiken, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte;

d) 

die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, gehören, erreicht wurden.

(4)  
Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse des Peer Reviews. Dieser Peer-Review-Bericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Rat der Aufseher im Einklang mit Artikel 44 Absatz 3a angenommen wird. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss den Verwaltungsrat, um die Kohärenz mit anderen Peer-Review-Berichten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat bewertet insbesondere, ob die Methode in gleicher Weise angewandt worden ist. In dem Bericht werden die infolge des Peer Review als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachteten Folgemaßnahmen angegeben und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 und Stellungnahmen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a angenommen werden.

Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um allen herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis des Peer Review und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen.

(5)  
Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses des Peer Review oder sonstiger von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen die Auffassung vertritt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für Finanzinstitute oder zuständige Behörden erforderlich ist.
(6)  
Die Behörde erstellt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Peer-Review-Berichts einen Folgebericht. Der Folgebericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Rat der Aufseher im Einklang mit Artikel 44 Absatz 3a angenommen. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss den Verwaltungsrat, um die Kohärenz mit anderen Folgeberichten zu gewährleisten. Im Folgebericht wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, bewertet, ob die Maßnahmen, die die dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden auf die Folgemaßnahmen des Peer-Review-Berichts hin ergriffen haben, angemessen und wirksam sind.
(7)  
Der Peer-Review-Ausschuss stellt nach Konsultation der dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse des Peer Reviews fest. Die Behörde veröffentlicht die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse des Peer Review und des in Absatz 6 genannten Folgeberichts. Weichen die mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse der Behörde von den vom Peer-Review-Ausschuss festgestellten Ergebnissen ab, übermittelt die Behörde die Ergebnisse des Peer-Review-Ausschusses auf vertraulicher Basis an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission. Ist eine dem Peer Review unterzogene zuständige Behörde der Auffassung, dass die Veröffentlichung der mit Gründen versehenen wichtigsten Ergebnisse der Behörde die Stabilität des Finanzsystems gefährden würde, kann sie die Angelegenheit an den Rat der Aufseher verweisen. Der Rat der Aufseher kann beschließen, die betreffenden Auszüge nicht zu veröffentlichen.
(8)  
Für die Zwecke dieses Artikels unterbreitet der Verwaltungsrat einen Vorschlag für einen Peer-Review-Arbeitsplan für die nächsten zwei Jahre, der unter anderem den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen Peer Reviews und Beratungen der in Artikel 45b genannten Koordinierungsgruppen gewonnen wurden, Rechnung trägt. Der Peer-Review-Arbeitsplan ist ein separater Bestandteil des Jahres- und des Mehrjahresarbeitsprogramms. Er wird veröffentlicht. In dringenden Fällen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Behörde beschließen, zusätzliche Peer Reviews durchzuführen.