Aktualisiert 30/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (5)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 35 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 35 - Einholen von Informationen

Artikel 35

Einholen von Informationen

(1)  
Die zuständigen Behörden stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen in vorgegebenen Formaten zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt, vorausgesetzt sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen. Die Informationen sind korrekt, zusammenhängend, vollständig und werden rechtzeitig übermittelt.
(2)  
Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten oder unter Verwendung vergleichbarer, von der Behörde genehmigter Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Für diese Gesuche werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.
(3)  
Auf hinreichend begründeten Antrag einer zuständigen Behörde legt die Behörde sämtliche Informationen vor, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann, und zwar im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses gemäß den sektoralen Rechtsvorschriften und Artikel 70.
(4)  
Bevor die Behörde Informationen gemäß diesem Artikel anfordert, berücksichtigt sie — zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten — einschlägige bestehende Statistiken, die vom Europäischen Statistischen System und vom Europäischen System der Zentralbanken erstellt und verbreitet werden.
(5)  
Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt, so kann die Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Ersuchen um Informationen an andere Aufsichtsbehörden, an das für Finanzen zuständige Ministerium — sofern dieses über aufsichtsrechtliche Informationen verfügt —, an die nationale Zentralbank oder an das statistische Amt des betreffenden Mitgliedstaats richten.
(6)  

Stehen vollständige oder richtige Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig gemäß Absatz 1 oder Absatz 5 übermittelt, so kann die Behörde mit einem gebührend gerechtfertigten und mit Gründen versehenem Ersuchen von folgenden Adressaten unmittelbar Informationen einholen:

a) 

relevante Finanzinstitute,

b) 

Holdinggesellschaften oder Zweigstellen relevanter Finanzinstitute,

c) 

nicht unter Aufsicht stehende operative Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, die für die Finanzaktivitäten der relevanten Finanzinstitute von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung klare, korrekte, und vollständige Informationen.

Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 von den Ersuchen in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.

(7)  
Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Artikels erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
(7a)  
Übermitteln die Adressaten eines Ersuchens gemäß Absatz 6 nicht unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen, so informiert die Behörde gegebenenfalls die Europäische Zentralbank und die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts mit der Behörde zusammenarbeiten, um vollen Zugang zu den Informationen und Ursprungsdokumenten, Büchern oder Unterlagen zu gewährleisten, zu denen der Adressat rechtmäßigen Zugang hat, um die Informationen zu prüfen.